Allgemeine Unterrichtsbedingungen
1. Allgemeines
Für den Unterricht gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Der/die Schüler/Schülerin erklärt, dass er/sie auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wurde und mit diesen einverstanden ist.
2. Ferien
An gesetzlichen Feiertagen und in den hessischen Schulferien für allgemein bildende Schulen findet kein Unterricht statt; dies hat keinen Einfluss auf das vereinbarte Honorar.
3. Unterrichtsausfall / Krankheit
Nimmt der/die Schüler/Schülerin aus Krankheitsgründen nicht am Unterricht teil, so kann die Lehrkraft gleichwohl die entsprechende Vergütung verlangen, ohne zu Nachleistungen verpflichtet zu sein.
Der/die Schüler/Schülerin verpflichtet sich, nicht zum Unterricht zu erscheinen, wenn er/sie krank ist.
Das Unterrichtshonorar bleibt davon unberührt; bei längerer Erkrankung des/der Schülers/Schülerin oder der Lehrkraft entfällt das anteilige Honorar nach drei Wochen.
Kann die Lehrkraft aus anderen von ihr zu vertretenden Gründen den Unterricht nicht erteilen, so wird dieser nachgeholt bzw. im Voraus erteilt oder das Honorar anteilig zurückgezahlt.
4. Honorar
Das Unterrichtshonorar wird als Jahreshonorar vereinbart und ist in zwölf
gleichen Teilen monatlich fällig.
5. Probezeit
Die Lehrkraft und der/die Schüler/Schülerin haben während der individuell vereinbarten Probezeit ein Kündigungsrecht mit Wochenfrist.
6. Veränderung des vereinbarten Honorars
Eine Erhöhung des vereinbarten Unterrichtshonorars durch die Lehrkraft ist zulässig. Sie hat nach billigem Ermessen zu erfolgen und muss sechs Wochen im Voraus schriftlich angekündigt werden.
7. Vertragskündigung
Die Kündigung des Unterrichtsvertrages ist mit einer Frist von sechs Wochen zu folgenden Zeitpunkten möglich: zum 31. März, zum 30. September und zum 31. Dezember. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei der Veränderung des vereinbarten Honorars besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht von sechs Wochen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Honoraränderung.
8. Salvatorische Klausel
Die Folgen der Unwirksamkeit einer Vertragsbedingung richten sich nach
§ 306 BGB1
1(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht
Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag
im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder
unwirksam sind, richtet sichder Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen
Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter
Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine
unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.